Es gibt keine nennenswerten Verkehrskonflikte durch den Grünen Pfeil, meinen die Befürworter. Doch die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen FGSV hat die "Richtlinien für Lichtsignalanlagen RiLSA" aus dem Jahre 1992 jetzt dahingehend verändert, dass für Grünpfeile deutlich strengere Einsatzkriterien aufgeführt werden. Wir informieren Sie über diese "Teilfortschreibung" der RiLSA.
Die Grünpfeil-Regelung ist in die "RiLSA 1992 Teilfortschreibung 2003" als neuer Anhang L aufgenommen worden.
Unter Punkt L.1 "Allgemeines" sind die Verhaltensvorschriften für Grünpfeil-Nutzer, mögliche Konfliktsituationen, Vor- und Nachteile der Grünpfeil-Regelung, Anmerkungen zur Missachtung des Anhaltegebotes und des Unterlaufens des Zeitvorsprungs sowie Bestimmungen zum Unfallgeschehen aufgeführt.
Unter Punkt L.2 "Ausschlusskriterien" sind die 7 Ausschlusskriterien der VwV-StVO § 37 übernommen worden.
Unter Punkt L.3 "Einsatzhinweise und Abwägungskriterien" wird zunächst Sichtfreiheit auf die freigegebenen Verkehrsrichtungen als Voraussetzung für die Anwendung der Grünpfeil-Regelung genannt. Danach werden insgesamt 5 Fälle/Verkehrssituationen genannt, in denen auf die Grünpfeil-Regelung "zu verzichten ist" (1), wo sie "nicht verwendet werden sollte" (2, 3,), wo sie "nicht angewendet werden soll" (4) bzw. wo sie "nicht eingesetzt werden sollte" (5):
Unter Punkt L.3 werden weiterhin 6 Fälle/Verkehrssituationen aufgeführt, bei denen "besonders sorgfältig zu prüfen" ist, "ob die durch den Einsatz der Grünpfeil-Regelung erreichbaren Vorteile die Nachteile mehr als ausgleichen":
Unter Punkt L.3 wird auch eine zusätzliche Einsatzmöglichkeit der Grünpfeil-Regelung genannt: nämlich als Ersatz für "freies Rechtsabbiegen" auf Rechtsabbiegefahrbahnen (neben Dreiecksinseln).
Die in der "Teilfortschreibung der RiLSA 2003" formulierten Einsatzbedingungen der Grünpfeil-Regelung im engeren Sinne (d.h. der Ausschluss- und Abwägungskriterien) sind nahezu identisch mit den von der "Projektgruppe ‚Grünpfeil'"der BASt formulierten: Die BASt-Forscher hatten insgesamt 18 Einsatzeinschränkungen (12 Ausschluss- und 6 Abwägungskriterien) formuliert. In den "RiLSA 1992 Teilfortschreibung 2003" sind 9 Ausschlusskriterien und 11 Abwägungskriterien genannt; damit sind 2 zusätzliche Einsatzkriterien festgeschrieben worden. Ein Unterschied besteht in der teilweise anderen Akzentuierung.
Sie finden den aktuellen Stand aller "Ausschluss- und Abwägungskriterien" der BASt, in der VwV und in der RiLSA 2003.
Inhaltlich zeigen sich folgende wesentliche Unterschiede:
Die "RiLSA 1992 Teilfortschreibung 2003" reflektieren die von der "Projektgruppe ‚Grünpfeil'" definierten Einsatzbegrenzungen der Grünpfeil-Regelung nahezu identisch; was den Radverkehr betrifft, nehmen sie sogar zwei Gefährdungspotenziale auf, die von der "Projektgruppe ‚Grünpfeil'" unberücksichtigt geblieben waren.
Die "RiLSA 1992 Teilfortschreibung 2003" stellen den momentanen Stand der Technik zur Grünpfeil-Regelung dar. Ab Erscheinen der "RiLSA 1992 Teilfortschreibung 2003" vom April 2004 an muss sich die anordnende Behörde bei der Neueinrichtung von Grünpfeilen daran orientieren, wenn auch nicht mit der Verbindlichkeit, die die Verwaltungsvorschrift zu StVO § 37 aufweist.
Der Fachverband Fußverkehr Deutschland FUSS e.V. fordert, dass die "Teilfortschreibung" auch auf die bestehenden Grünpfeile angewandt wird. Sie stellt den Stand der Technik dar. Es geht nicht an, dass die anordnende Behörde bei neu eingerichteten Grünpfeilen 20 Einsatzbeschränkungen berücksichtigen muss, dagegen bei den vor April 2004 eingerichteten nur 8 (die in der Verwaltungsvorschrift zu StVO § 37 formulierten 7 Ausschluss- und 1 Abwägungskriterium) zu berücksichtigen hatte. Viele der bestehenden Grünpfeile müssten abgebaut werden, wenn sie nach den verschärften Einsatzkriterien der "Teilfortschreibung" beurteilt würden. Dadurch würden sehr viele Behinderungen- und Gefährdungen dort wegfallen. FUSS e.V. möchte aber betonen, dass auch bei Beachtung der in der "Teilfortschreibung" aufgeführten Einsatzbeschränkungen ein Rest-Unfall- und Gefährdungspotenzial verbleibt. Dieses auszuschließen ist nur mit der Tilgung der Grünpfeil-Regelung aus der StVO möglich.