Es gibt keine nennenswerten Verkehrskonflikte durch den Grünen Pfeil, meinen die Befürworter. Doch die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen FGSV hat die "Richtlinien für Lichtsignalanlagen RiLSA" aus dem Jahre 1992 jetzt dahingehend verändert, dass für Grünpfeile deutlich strengere Einsatzkriterien aufgeführt werden. Wir informieren Sie über diese "Teilfortschreibung" der RiLSA.

I. Aktuelle Aussagen aus der sogenannten "RiLSA 1992 - Teilfortschreibung 2003" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen FGSV, die im April 2004 veröffentlicht wurde

Die Grünpfeil-Regelung ist in die "RiLSA 1992 Teilfortschreibung 2003" als neuer Anhang L aufgenommen worden.

Unter Punkt L.1 "Allgemeines" sind die Verhaltensvorschriften für Grünpfeil-Nutzer, mögliche Konfliktsituationen, Vor- und Nachteile der Grünpfeil-Regelung, Anmerkungen zur Missachtung des Anhaltegebotes und des Unterlaufens des Zeitvorsprungs sowie Bestimmungen zum Unfallgeschehen aufgeführt.

Unter Punkt L.2 "Ausschlusskriterien" sind die 7 Ausschlusskriterien der VwV-StVO § 37 übernommen worden.

Unter Punkt L.3 "Einsatzhinweise und Abwägungskriterien" wird zunächst Sichtfreiheit auf die freigegebenen Verkehrsrichtungen als Voraussetzung für die Anwendung der Grünpfeil-Regelung genannt. Danach werden insgesamt 5 Fälle/Verkehrssituationen genannt, in denen auf die Grünpfeil-Regelung "zu verzichten ist" (1), wo sie "nicht verwendet werden sollte" (2, 3,), wo sie "nicht angewendet werden soll" (4) bzw. wo sie "nicht eingesetzt werden sollte" (5):

  1. an abgesetzten Radfahrerfurten,
  2. bei gesondert signalisiertem Radverkehr,
  3. an Aufstellflächen für Radfahrer im Knotenpunktbereich,
  4. bei häufiger Überquerung durch Blinde/Sehbehinderte und Mobilitätsbehinderte,
  5. an Knotenpunkten außerhalb bebauter Gebiete.

Unter Punkt L.3 werden weiterhin 6 Fälle/Verkehrssituationen aufgeführt, bei denen "besonders sorgfältig zu prüfen" ist, "ob die durch den Einsatz der Grünpfeil-Regelung erreichbaren Vorteile die Nachteile mehr als ausgleichen":

  • an Knotenpunkten mit vielen Fahrstreifen und Fahrbeziehungen,
  • an Knotenpunkten, an denen häufig lange Fahrzeuge (Lkw. Busse) abbiegen,
  • wenn Linienbusse als "bedingt verträgliche Linksabbieger" auftreten,
  • an engen Knotenpunkten, an denen Teile der Verkehrsfläche der entgegenkommenden Verkehre von rechtsabbiegenden Lkw und Bussen mit ihren Schleppkurven überstrichen werden,
  • nei Wendefahrten in der übergeordneten Fahrtrichtung von rechts,
  • bei verkehrsabhängigen Steuerungen.

Unter Punkt L.3 wird auch eine zusätzliche Einsatzmöglichkeit der Grünpfeil-Regelung genannt: nämlich als Ersatz für "freies Rechtsabbiegen" auf Rechtsabbiegefahrbahnen (neben Dreiecksinseln).

II. Vergleich der "RiLSA 1992 Teilfortschreibung 2003" mit der BASt-Studie 2 und der Verwaltungsvorschrift zu StVO § 37 in den Fassungen von 1994 bzw. 2001

Die in der "Teilfortschreibung der RiLSA 2003" formulierten Einsatzbedingungen der Grünpfeil-Regelung im engeren Sinne (d.h. der Ausschluss- und Abwägungskriterien) sind nahezu identisch mit den von der "Projektgruppe ‚Grünpfeil'"der BASt formulierten: Die BASt-Forscher hatten insgesamt 18 Einsatzeinschränkungen (12 Ausschluss- und 6 Abwägungskriterien) formuliert. In den "RiLSA 1992 Teilfortschreibung 2003" sind 9 Ausschlusskriterien und 11 Abwägungskriterien genannt; damit sind 2 zusätzliche Einsatzkriterien festgeschrieben worden. Ein Unterschied besteht in der teilweise anderen Akzentuierung.

Sie finden den aktuellen Stand aller "Ausschluss- und Abwägungskriterien" der BASt, in der VwV und in der RiLSA 2003.

Inhaltlich zeigen sich folgende wesentliche Unterschiede:

  1. Die BASt-Forscher hatten gefordert, dass an Außerortsstraßen, beim Überstreichen von Fahrstreifen des von rechts entgegenkommenden Verkehrs durch rechtsabbiegende Busse und Lkws sowie bei Wendefahrten in der übergeordneten Fahrtrichtung von rechts die Grünpfeil-Regelung "nicht angewendet werden darf". In der "RiLSA 1992 Teilfortschreibung 2003" sind diese 3 Fälle nicht mehr als Ausschlusskriterien, sondern als Abwägungskriterien formuliert. Dies hat folgenden Grund: Die gültigen Ausschlusskriterien sind nur diejenigen, die in der VwV-StVO § 37 formuliert sind. Die "RiLSA 1992 Teilfortschreibung 2003" darf aus rechtlichen Gründen keine neuen Ausschlusskriterien aufnehmen, von daher also die Abstufung.
  2. Umgekehrt ist bei abgesetzten Radfahrerfurten die Formulierung in der "Teilfortschreibung der RiLSA 2003" strenger und kommt einem Ausschlusskriterium nahe: Die "Teilfortschreibung fordert, dass bei abgesetzten Radfahrerfurten ggfs. auf die Grünpfeil-Regelung "zu verzichten" ist. Hier hatte die "Projektgruppe ‚Grünpfeil'" nur ein Abwägungskriterium ("soll nicht angewendet werden") formuliert.
  3. In der "Teilfortschreibung der RiLSA 2003" werden zwei zusätzliche Behinderungen und Gefährdungen für Radfahrer durch die Grünpfeil-Regelung berücksichtigt, und zwar bei gesondert signalisiertem Radverkehr sowie für Radfahrer auf Aufstellflächen im Knotenpunktbereich (zu Radfahrer auf Aufstellflächen siehe Kapitel V.2.2.11). Zur möglichen Gefährdung des gesondert signalisierten Radverkehrs hatte die "Projektgruppe ‚Grünpfeil'" keine Aussagen gemacht und auch in der sonstigen, von FUSS e.V. ausgewerteten Literatur gibt es keine Hinweise auf dieses Gefährdungspotenzial. Von daher ist es in der vorliegenden Studie in Kap. V.2 nicht aufgeführt.
  4. Bezüglich des Schutzes Mobilitätsbehinderter (das sind nach Definition der "Projektgruppe ‚Grünpfeil'" der BASt sowohl ältere und behinderte Personen wie auch Personen mit schwerem Gepäck und Kinderwagen - s. BASt-Studie 2, S.33) stimmen die "Projektgruppe ‚Grünpfeil'" und die "RiLSA 1992 Teilfortschreibung 2003" inhaltlich (wenn auch nicht in der Formulierung) überein. Mit der Aufnahme des Abwägungskriteriums "Mobilitätsbehinderte" gehen beide über die Verwaltungsvorschrift hinaus, die - in Nr. 2 - nur seh- und gehbehinderten Personen Schutz vor dem Grünpfeil einräumt.
  5. Die Grünpfeil-Regelung bei verkehrsabhängigen Schaltungen war von der "Projektgruppe ‚Grünpfeil'" der BASt abgelehnt worden (vgl. BASt-Studie 2, S.24). In der "Teilfortschreibung" wird für diesen Fall eine Prüfung der Zweckmäßigkeit im Einzelfall empfohlen.
  6. In der "Teilfortschreibung" wird ein möglicher zusätzlicher Einsatzbereich der Grünpfeil-Regelung genannt, und zwar als Ersatz für "freies Rechtsabbiegen" auf Rechtsabbiegefahrbahnen" (neben Dreiecksinseln). Diese Einsatzmöglichkeit war zwar nicht im Kriterienkatalog der "Projektgruppe ‚Grünpfeil'", aber im sonstigen Text des Berichtes enthalten (vgl. BASt-Studie 2, S.34; zur Haltung von FUSS e.V. siehe Kap. V.2.7).

III. Fazit

Die "RiLSA 1992 Teilfortschreibung 2003" reflektieren die von der "Projektgruppe ‚Grünpfeil'" definierten Einsatzbegrenzungen der Grünpfeil-Regelung nahezu identisch; was den Radverkehr betrifft, nehmen sie sogar zwei Gefährdungspotenziale auf, die von der "Projektgruppe ‚Grünpfeil'" unberücksichtigt geblieben waren.

Die "RiLSA 1992 Teilfortschreibung 2003" stellen den momentanen Stand der Technik zur Grünpfeil-Regelung dar. Ab Erscheinen der "RiLSA 1992 Teilfortschreibung 2003" vom April 2004 an muss sich die anordnende Behörde bei der Neueinrichtung von Grünpfeilen daran orientieren, wenn auch nicht mit der Verbindlichkeit, die die Verwaltungsvorschrift zu StVO § 37 aufweist.

Der Fachverband Fußverkehr Deutschland FUSS e.V. fordert, dass die "Teilfortschreibung" auch auf die bestehenden Grünpfeile angewandt wird. Sie stellt den Stand der Technik dar. Es geht nicht an, dass die anordnende Behörde bei neu eingerichteten Grünpfeilen 20 Einsatzbeschränkungen berücksichtigen muss, dagegen bei den vor April 2004 eingerichteten nur 8 (die in der Verwaltungsvorschrift zu StVO § 37 formulierten 7 Ausschluss- und 1 Abwägungskriterium) zu berücksichtigen hatte. Viele der bestehenden Grünpfeile müssten abgebaut werden, wenn sie nach den verschärften Einsatzkriterien der "Teilfortschreibung" beurteilt würden. Dadurch würden sehr viele Behinderungen- und Gefährdungen dort wegfallen. FUSS e.V. möchte aber betonen, dass auch bei Beachtung der in der "Teilfortschreibung" aufgeführten Einsatzbeschränkungen ein Rest-Unfall- und Gefährdungspotenzial verbleibt. Dieses auszuschließen ist nur mit der Tilgung der Grünpfeil-Regelung aus der StVO möglich.